BFSGV
§ 9Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden
- 1.
- die Verarbeitung von Text in Echtzeit unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwenden,
- 2.
- eine hohe Audioqualität unterstützen,
- 3.
- die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache oder in Kombination damit auch Video verwenden; dies schließt synchronisierte Sprache, Text in Echtzeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Verständigung über Gebärdensprache ermöglicht, ein,
- 4.
- eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnologie sicherstellen und
- 5.
- so gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfsmitteln auftreten.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 10.7.2026 I Nr. 205
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR092800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c01d9eafd153b9ab2de1a6ac65f958c31e7a2e62f11037001169fce5840fcefa