BFSGV
§ 7Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals
- 1.
- mit Sprachausgabe ausgestattet sein,
- 2.
- die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,
- 3.
- den Verbraucher über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen, wenn die für die erforderliche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt ist,
- 4.
- die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung gestellten Zeit ermöglichen,
- 5.
- mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichendem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestattet sein, soweit Tasten und Bedienelemente verwendet werden und
- 6.
- bei der Verwendung von Audiosignalen oder akustischen Signalen solche Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen, kompatibel sind.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 10.7.2026 I Nr. 205
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR092800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c01d9eafd153b9ab2de1a6ac65f958c31e7a2e62f11037001169fce5840fcefa