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BFSGV

§ 7Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Selbstbedienungsterminals

Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

(1) Selbstbedienungsterminals müssen
1.
mit Sprachausgabe ausgestattet sein,
2.
die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,
3.
den Verbraucher über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen, wenn die für die erforderliche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt ist,
4.
die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung gestellten Zeit ermöglichen,
5.
mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichendem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestattet sein, soweit Tasten und Bedienelemente verwendet werden und
6.
bei der Verwendung von Audiosignalen oder akustischen Signalen solche Audiosignale oder akustische Signale verwenden, die mit auf Unionsebene verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen, kompatibel sind.
(2) Selbstbedienungsterminals dürfen keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erfordern, damit Selbstbedienungsterminals von Personen, die auf entsprechende Funktionen angewiesen sind, eingeschaltet werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 10.7.2026 I Nr. 205

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR092800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c01d9eafd153b9ab2de1a6ac65f958c31e7a2e62f11037001169fce5840fcefa

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