BFSGV
§ 15Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungsdienste
- 1.
- Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude sowie die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen;
- 2.
- Informationen zu intelligenten Ticketsystemen, wie der elektronischen Reservierung und Buchung von Fahrausweisen;
- 3.
- Reiseinformationen in Echtzeit wie Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse und die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln;
- 4.
- zusätzlichen Serviceinformationen, wie am Bahnhof im Dienst befindliches Servicepersonal, defekte Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 10.7.2026 I Nr. 205
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR092800022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c01d9eafd153b9ab2de1a6ac65f958c31e7a2e62f11037001169fce5840fcefa