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BfRG

§ 7Satzung

Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung

Das Direktorium erlässt mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Satzung für das Bundesinstitut; § 6 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. In die Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
1.
die Rechte und Pflichten der Organe des Bundesinstitutes,
2.
die Übertragung der Zeichnungsbefugnis an Beschäftigte des Bundesinstitutes,
3.
den Aufbau des Bundesinstitutes,
4.
die Haushaltsführung und Rechnungslegung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 27.9.2021 I 4530

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308210002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7732cfca505ef7edaf603af705a3646f93af87bcb2cf7ad8095c560e9df8265a

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