BfRG
§ 6Direktorium
Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung
- 1.
- der Behandlung wissenschaftlicher Fragestellungen mit besonderer Bedeutung,
- 2.
- der Planung und Vergabe von Forschungsvorhaben,
- 3.
- der Einsetzung von Kommissionen und der Abstimmung ihrer Tätigkeit untereinander,
- 4.
- der Aufstellung des Haushaltsplans,
- 5.
- den Grundsätzen der Organisation, Personalführung und Personalverwaltung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 27.9.2021 I 4530
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR308210002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7732cfca505ef7edaf603af705a3646f93af87bcb2cf7ad8095c560e9df8265a