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BfRG

§ 5Präsidentin oder Präsident

Gesetz über die Errichtung eines Bundesinstitutes für Risikobewertung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. Sie oder er vertritt das Bundesinstitut gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 27.9.2021 I 4530

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR308210002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7732cfca505ef7edaf603af705a3646f93af87bcb2cf7ad8095c560e9df8265a

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