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BFinHSHuaG

§ 2

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg

Durch die Finanzhilfen werden Investitionsmaßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere der Verkehrsinfrastruktur, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft gefördert.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025840986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e2cbd4105d71091f00da749aa5c00c34ae3aa110a3227f21f76de2bf400c808

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