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§ 1

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg

Der Bund gewährt den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen zur Verbesserung ihrer Wirtschaftskraft in Höhe von insgesamt 300.000.000 Deutsche Mark. Die Finanzhilfen werden in den Jahren 1987 und 1988 in Jahresbeträgen von 150.000.000 Deutsche Mark gewährt. Von diesen Jahresbeträgen erhalten Schleswig-Holstein 52.500.000 Deutsche Mark, Niedersachsen 30.000.000 Deutsche Mark, die Freie Hansestadt Bremen 37.500.000 Deutsche Mark sowie die Freie und Hansestadt Hamburg 30.000.000 Deutsche Mark.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025840986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e2cbd4105d71091f00da749aa5c00c34ae3aa110a3227f21f76de2bf400c808

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