BFöV
§ 7Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- nicht regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen wird,
- 2.
- aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten nicht zu erwarten ist, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen, oder
- 3.
- freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die an einer externen Maßnahme teilnehmen, in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes berufen worden sind.
- 1.
- aus der Bundeswehr ausscheidet,
- 2.
- als Soldatin auf Zeit zur Berufssoldatin oder als Soldat auf Zeit zum Berufssoldaten ernannt wird,
- 3.
- als Berufssoldatin oder Berufssoldat mit verwendungsbezogener Altersgrenze die Zusage der Anschlussverwendung erhält oder
- 4.
- an der Maßnahme nicht teilnimmt und deshalb der erfolgreiche Abschluss gefährdet erscheint.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR233600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24637011e1db3e6216d2e101dcc454065264ee1577958ff217d3e94a529ec97b