BFöV
§ 4Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeitsbildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen sind,
- 2.
- wissenschaftliche Ausarbeitungen sowie Lernvorgänge, die nicht in einem pädagogisch gestalteten Lehr- und Lernprozess stattfinden, und
- 3.
- Maßnahmen, die gegen deutsches Recht oder Recht der Europäischen Union verstoßen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR233600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24637011e1db3e6216d2e101dcc454065264ee1577958ff217d3e94a529ec97b