BFöV
§ 9Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung,
- 2.
- Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,
- 3.
- Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
- 4.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,
- 5.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,
- 6.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife,
- 7.
- Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
- 8.
- Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses,
- 9.
- Lehrgang zur Vorbereitung auf Einstellungsprüfungen,
- 10.
- Studienkurse zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen.
- 1.
- schulische Maßnahmen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.
- Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
- 1.
- für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,
- 2.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
- 3.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
- 4.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.
- 1.
- für Förderungsberechtigte, die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,
- 2.
- für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR233600006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 24637011e1db3e6216d2e101dcc454065264ee1577958ff217d3e94a529ec97b