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BewGÄndG

Art 4

Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes

(1) Der Zeitpunkt, von dem an die nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes festgestellten Einheitswerte beim Ansatz von Gerichtskosten zugrunde gelegt werden, wird durch besonderes Gesetz bestimmt.
(2) Für die Anwendung der Höfeordnung vom 24. April 1947 (Anlage B der Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe -, Amtsblatt der Britischen Militärregierung Nr. 18 S. 505) sind bis auf weiteres die Einheitswerte maßgebend, die nach den bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und den zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften festgestellt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.7.1971 I 1157

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008510965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 819a6ed0e099a69641e737b5412e7b09e91c22f8eba1bf7c3144403e105424e8

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