(1) Der Zeitpunkt, von dem an die Einheitswerte des Grundbesitzes der Hauptfeststellung 1964 (Artikel 2 Abs. 1 Satz 1) bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe und bei der Festsetzung der Steuern zugrunde gelegt werden, und die von diesem Zeitpunkt an anzuwendenden Besteuerungsmaßstäbe werden durch besonderes Gesetz bestimmt.
(2) Von dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt an sind bei der Grundsteuer nicht mehr die in § 12 des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 519), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 24. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 155), und §§ 28, 29 und 33 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung vom 29. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften vom 31. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1118), bestimmten Steuermeßzahlen anzuwenden. Die Steuermeßzahlen, die auf die nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerte angewendet werden, sollen nach Maßgabe des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes so bestimmt werden, daß die Steuermeßbeträge der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und die Steuermeßbeträge der bebauten Grundstücke jeweils insgesamt annähernd die gleichen bleiben wie die Steuermeßbeträge, die sich bei den nach bisherigem Recht festgestellten Einheitswerten und den bisherigen Steuermeßzahlen jeweils insgesamt ergeben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.7.1971 I 1157
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