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BewGÄndG

Art 7

Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes

In Verbindung mit der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 wird eine Einheitswertstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Als Zählpapiere dienen die Durchschriften der Einheitswertbescheide. Die Zählpapiere dürfen die Namen und die Anschriften der Steuerpflichtigen nicht enthalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.7.1971 I 1157

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008510965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 819a6ed0e099a69641e737b5412e7b09e91c22f8eba1bf7c3144403e105424e8

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