BevStatG
§ 4Wanderungsstatistik
Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
- 1.
- bei einem Einzug in eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung,
- 2.
- bei einem Auszug aus einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
- 3.
- bei einem Wechsel des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung
- 1.
- Tag des Einzugs in die neue alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Auszugs aus der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder Tag des Wechsels des Wohnungsstatus einer Nebenwohnung zur alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
- 2.
- bisheriger und neuer Wohnort sowie Wohnungsstatus am bisherigen und neuen Wohnort,
- 3.
- Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand,
- 4.
- Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat der Geburt,
- 5.
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 6.
- zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland,
- 7.
- zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit Angabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne Angabe des Zielgebietes: Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
- 8.
- Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen.
- 1.
- Bezeichnung der Meldebehörde,
- 2.
- Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
- 3.
- letzte frühere und derzeitige Anschrift,
- 4.
- bei einem Zuzug aus dem Inland: das Datum des Auszugs aus der bisherigen Wohnung,
- 5.
- bei einem Wegzug in das Ausland oder nach unbekannt: das Datum des Zuzugs in die Gemeinde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2023 I Nr. 190
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR082600013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8107943f14dad48b475124ef6cf4ded16fd5295687dcab3452147eb5f2346b5f