BeurkG
§ 60Widerruf
- 1.
- eine spätere übereinstimmende Anweisung vorliegt oder
- 2.
- der Widerrufende nicht innerhalb einer von dem Notar festzusetzenden angemessenen Frist dem Notar nachweist, daß ein gerichtliches Verfahren zur Herbeiführung einer übereinstimmenden Anweisung rechtshängig ist, oder
- 3.
- dem Notar nachgewiesen wird, daß die Rechtshängigkeit der nach Nummer 2 eingeleiteten Verfahren entfallen ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015130969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8b0d085e25d1192e7fed75339e28278e80a5108bece4483266b1afbca676dc9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 15 BNotOVerweigerung der Amtstätigkeit
„… hrungsanweisung kann von den Absätzen 2 und 3 abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten. (5) § 15 Abs. 2 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.“