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BeurkG

§ 32Sprachunkundige

Beurkundungsgesetz

Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muß eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. Der Erblasser kann hierauf verzichten; der Verzicht muß in der Niederschrift festgestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015130969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8b0d085e25d1192e7fed75339e28278e80a5108bece4483266b1afbca676dc9

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