BeurkG
§ 26Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar
- 1.
- selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
- 2.
- aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
- 3.
- mit dem Notar verheiratet ist,
- 3a.
- mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
- 4.
- mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.
- 1.
- zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
- 2.
- minderjährig ist,
- 3.
- geisteskrank oder geistesschwach ist,
- 4.
- nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
- 5.
- nicht schreiben kann oder
- 6.
- der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015130969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8b0d085e25d1192e7fed75339e28278e80a5108bece4483266b1afbca676dc9