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WO

§ 13Öffentliche Stimmauszählung

Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das aufgrund der Auszählung sich ergebende Wahlergebnis bekannt. Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 26 durch.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR349400001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2c56945e76e217a6ef2453c972e67419a27bad3f58c418a0ba6fb0be03c30b0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage HwWahlOzur Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern

    „… ngsschein zur Vornahme der Wahl der Arbeitnehmermitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer (§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer) Der Inhaber dieses Wahlberechtigungsscheins Herr …“