Zum Gesetzesinhalt

HwWahlO

Anlagezur Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Handwerkskammern

Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammern (Anlage C zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung))

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 3109;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 
Anlage
zur Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder
der Vollversammlung der Handwerkskammer

Wahlberechtigungsschein
zur Vornahme der Wahl der Arbeitnehmermitglieder
der Vollversammlung der Handwerkskammer
(§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahlen
der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer)

Der Inhaber dieses Wahlberechtigungsscheins

Herr/Frau ..................................................Arbeitnehmer(in),

wohnhaft in PLZ ..................Ort ......................................,

Str. ...............................Str.-Nr. ...............................

hat eine abgeschlossene Berufsausbildung und
ist/war bis zum ..........................................als Mitarbeiter(in)
im Unternehmen (Namen des Unternehmens)

........................., PLZ...................... Ort....................,

Str. ......................Nr. ............, beschäftigt.

Sie/Er ist berechtigt, das Stimmrecht zur Wahl der
Arbeitnehmermitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer

........................................ auszuüben.

...................., den ....................

..........................*)

-----------
*) Unterschrift des Betriebsrates, soweit dieser in den Betrieben
vorhanden ist, in allen übrigen Betrieben des Betriebsinhabers
oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung).
Im Falle der Arbeitslosigkeit kann der Wahlberechtigungsschein
auch durch die Agentur für Arbeit ausgestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.9.1998 I 3074;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 35b G v. 24.12.2003 I 2954

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014320953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab54b1af30741110c9cacfb41f9fc13286616bb7da0d593e54e6a44cbafc3f0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 13 WOÖffentliche Stimmauszählung

    „… ngsschein zur Vornahme der Wahl der Arbeitnehmermitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer (§ 13 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Handwerkskammer) Der Inhaber dieses Wahlberechtigungsscheins Herr …“