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3. BetrAVStatVO

§ 5Auskunftserteilung

Dritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

(1) Für die Statistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder Leiter des Unternehmens.
(2) Die Angaben zu den Merkmalen nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 bis 10, 13 bis 15 sind aus den bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Unterlagen zu erteilen.
(3) Die Angaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 9 und § 4 Nr. 2 sind freiwillig.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR516800990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49a8056738181279bc6d00f67665b76c8ccea2c9cccd39e7e8ae68efec6d9ca5

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