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3. BetrAVStatVO

§ 2Erhebungseinheiten

Dritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

(1) Die Erhebung im Jahr 1990 erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 60.000 Unternehmen mit drei oder mehr tätigen Personen in den Wirtschaftsbereichen:
1.
Produzierendes Gewerbe
2.
Handel
3.
Verkehr und Nachrichtenübermittlung
4.
Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe
5.
Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
Ausgenommen sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sonstige öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie Unternehmen, deren Arbeitnehmer von einem der in § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) genannten Versorgungssysteme des öffentlichen Dienstes erfaßt werden.
(2) In die Erhebung im Jahr 1991 werden höchstens 25.000 repräsentativ ausgewählte Unternehmen aus der Erhebung nach Absatz 1 mit einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung einbezogen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR516800990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49a8056738181279bc6d00f67665b76c8ccea2c9cccd39e7e8ae68efec6d9ca5

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