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3. BetrAVStatVO

§ 6Berichtszeitraum/Berichtszeitpunkt

Dritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

(1) Die Erhebungen werden, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, nach dem Stand vom 31. Dezember 1990 durchgeführt.
(2) Soweit sich Erhebungsmerkmale auf Zeiträume beziehen, ist das Kalenderjahr 1990 Berichtszeitraum. Decken sich Kalenderjahr und Geschäftsjahr nicht, so gilt das im Kalenderjahr 1990 endende Geschäftsjahr als Berichtszeitraum.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR516800990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 49a8056738181279bc6d00f67665b76c8ccea2c9cccd39e7e8ae68efec6d9ca5

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