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BetonFBAusbV

§ 17Prüfungsbereich Betonfertigteile

Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteile soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Betonfertigteile zu zeichnen,
2.
Treppenkonstruktionen zu entwerfen,
3.
die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,
4.
Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu erkennen,
5.
Betonfertigteile auszubessern und
6.
Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertigteilen und Betonwaren zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2015 I 2109

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117900015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a6d2c2cfd9020329bb2050fd7cca6657ad4267caf0f99b3aa16e10a099d882

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