BetonFBAusbV
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin
- 1.
Betonfertigteilherstellung mit 50 Prozent, - 2.
Betontechnologie und
Oberflächengestaltungmit 20 Prozent, - 3.
Betonfertigteile mit 20 Prozent, - 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2015 I 2109
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117900015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a6d2c2cfd9020329bb2050fd7cca6657ad4267caf0f99b3aa16e10a099d882