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BetonFBAusbV

§ 15Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin

(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
technische Unterlagen anzuwenden,
2.
Arbeitsabläufe zu planen,
3.
Werkzeuge und Geräte einzusetzen,
4.
Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,
5.
Bewehrungen herzustellen und einzubauen,
6.
Einbauteile einzubauen,
7.
Betone einzubringen und zu verdichten,
8.
Oberflächen zu bearbeiten,
9.
Betonfertigteile zu entschalen,
10.
Betonfertigteile nachzubehandeln,
11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
12.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2015 I 2109

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117900015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a6d2c2cfd9020329bb2050fd7cca6657ad4267caf0f99b3aa16e10a099d882

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