BetonFBAusbV
§ 15Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin
- 1.
- technische Unterlagen anzuwenden,
- 2.
- Arbeitsabläufe zu planen,
- 3.
- Werkzeuge und Geräte einzusetzen,
- 4.
- Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,
- 5.
- Bewehrungen herzustellen und einzubauen,
- 6.
- Einbauteile einzubauen,
- 7.
- Betone einzubringen und zu verdichten,
- 8.
- Oberflächen zu bearbeiten,
- 9.
- Betonfertigteile zu entschalen,
- 10.
- Betonfertigteile nachzubehandeln,
- 11.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
- 12.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2015 I 2109
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117900015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15a6d2c2cfd9020329bb2050fd7cca6657ad4267caf0f99b3aa16e10a099d882