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1. BesVNG

§ 12

Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

(1) Dieser Abschnitt gilt für die Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes unterstehen, sowie für die Richter im Landesdienst. Er gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Die Länder erlassen zu § 13 Abs. 5 und 6 sowie zu den §§ 15, 17, soweit es danach notwendig ist, Vorschriften zur Ausführung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002089971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03df3ba81c7f2476dc87232f976cb405870a20b1fe4d5b154d11c2f09b3b4432

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