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1. BesVNG

§ 10Übergangsvorschrift für Erschwerniszulagen

Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Regelungen über die Gewährung von Zulage zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes erlassen sind, sind bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes oder bis zur Aufhebung durch die Bundesregierung weiter anzuwenden. Sie treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft; Zahlungen dürfen von diesem Zeitpunkt an auf Grund der bezeichneten Regelungen nicht mehr geleistet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002089971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03df3ba81c7f2476dc87232f976cb405870a20b1fe4d5b154d11c2f09b3b4432

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