(1) Übergangsweise gelten für die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen 8 und höher der Besoldungsordnungen B der Landesbesoldungsgesetze nebst den Zuordnungen der Ämter zu den Besoldungsgruppen die landesrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe einer Erhöhung der am 31. Dezember 1970 geltenden Grundgehaltsätze um sieben vom Hundert weiter.
(2) Unverändert bleiben
1.
von § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende Vorschriften der Länder für in Gemeinschaftsunterkünften wohnende Beamte;
2.
die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes vorhandenen Beamten.
(3) Würde sich bei einem Beamten oder Richter die Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag, wie sie sich aus dem am Tage der Verkündung dieses Gesetzes bestehenden Landesrecht ergibt, bei Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes und der Absätze 1 und 2 vermindern, erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes. Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1972 an jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich die Summe derselben Gehaltsbestandteile unter Anwendung des neuen Bundesrechts erhöht. Artikel I § 3 gilt entsprechend. Artikel I § 4 Abs. 4 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365) bleibt unberührt.
(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 sind der sich aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag ergebenden Summe Inselzulagen und andere Zulagen, die wegen der Abgelegenheit einer Dienststelle gewährt werden, hinzurechnen; der dem hinzugerechneten Betrag entsprechende Teil der Ausgleichszulage ist nicht ruhegehaltfähig.
(5) Die Sätze der Grundgehälter in Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen für Hochschullehrer sowie Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts sind an die ab 1. Januar 1971 erhöhten Sätze der Besoldungsordnungen A und B anzupassen.
(6) Sind in landesrechtlichen Vorschriften, die für besondere Bereiche Grundsätze zur Bemessung von Grundgehältern festlegen, Regelungen über Rahmensätze, Höchstbeträge, Mittelbeträge oder entsprechende Begrenzungen getroffen, können die Vorschriften entsprechend Absatz 5 angepaßt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328
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