(1) An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen Zulagen nach Anlage 2a dieses Gesetzes treten mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Abschnitts die nach Anlage 2b dieses Gesetzes maßgebenden Sätze.
(2) Soweit in der Anlage 8 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und in der Überleitungsübersicht nach Artikel 7 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes auf die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote 2) zur Besoldungsgruppe 9 und nach Fußnote 1) zu den Besoldungsgruppen 10 und 11 der Bundesbesoldungsordnung A in der am 31. Dezember 1970 geltenden Fassung verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Zulagen nach den §§ 5, 6 Abs. 1 und 2 dieses Abschnitts.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328
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