(1) § 5 gilt entsprechend für Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der früheren Polizeivollzugsbeamten, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1685), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), anspruchsberechtigt sind.
(2) Für Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der früheren Berufssoldaten, die nach dem in Absatz 1 bezeichneten Gesetz anspruchsberechtigt sind, gilt § 5 Satz 1 in Verbindung mit den Regelungen für Berufssoldaten der Bundeswehr nach Artikel II dieses Gesetzes entsprechend.
(3) Für Versorgungsempfänger, die nach § 52 Abs. 1 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes anspruchsberechtigt sind, gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach Artikel II § 6 dieses Gesetzes entsprechend.
(4) Für Versorgungsempfänger, die nach § 55 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes anspruchsberechtigt sind, gilt § 5 Satz 1 hinsichtlich der ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach Artikel II § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend. Die Zulage bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe, nach der sich die Versorgungsbezüge bemessen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328
„… früheren Polizeivollzugsbeamten, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1685), zuletzt geände …“
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