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1. BesVNG

§ 2

Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

(1) An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen Zulagen in den Anlage I und IV des Bundesbesoldungsgesetzes, die den Versorgungsbezügen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abschnitts zugrunde liegen, treten die nach Anlage 2a dieses Gesetzes maßgebenden Sätze. Den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Zulagen, die für das zu berücksichtigende Amt in der Anlage 2a dieses Gesetzes nicht mehr aufgeführt sind, werden um sieben vom Hundert erhöht.
(2) Die ruhegehaltfähigen Zulagen in der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und in der Anlage 5 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts werden wie folgt erhöht:
41,10 DM auf 43,98 DM,
48,60 DM auf 52,01 DM,
90,80 DM auf 97,16 DM.

Die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote 1) der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und nach Fußnote 1) der Anlage 5 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts werden um sieben vom Hundert erhöht.
(3) Die ruhegehaltfähigen Zulagen und die Grundgehaltserhöhungsbeträge in der Anlage 8 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts und die ruhegehaltfähigen Zulagen in der Überleitungsübersicht nach Artikel 7 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes werden wie folgt erhöht:
33,50 DM auf 35,85 DM,
43,20 DM auf 46,23 DM,
65,90 DM auf 70,52 DM,
67,00 DM auf 71,69 DM,
144,80 DM auf 154,94 DM,
162,00 DM auf 173,34 DM,
259,20 DM auf 277,35 DM.

Soweit auf die bisherigen ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote 2) zur Besoldungsgruppe A9 und nach Fußnote 1) zu den Besoldungsgruppen A10 und A11 verwiesen wird, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002089971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03df3ba81c7f2476dc87232f976cb405870a20b1fe4d5b154d11c2f09b3b4432

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