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1. BesVNG

§ 1

Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes.
(2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegt, wird die Grundvergütung um sieben vom Hundert erhöht.
(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um zehn vom Hundert erhöht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002089971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03df3ba81c7f2476dc87232f976cb405870a20b1fe4d5b154d11c2f09b3b4432

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