(1) Soweit das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und die Vorschriften dieses Abschnitts für die Länder nur Grundsatzvorschriften enthalten, sind die Länder verpflichtet, ihr Besoldungsrecht innerhalb eines Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren anzupassen. Bei der Anpassung an § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist § 5 des bezeichneten Gesetzes auch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1971 in der Neufassung anzuwenden.
(2) Überschreitet bei einem der in § 12 Abs. 1 genannten Dienstherren der Anteil der eingerichteten Beförderungsämter die in § 5 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes festgesetzten Obergrenzen, so sind grundsätzlich vom 1. Januar 1972 an bei Freiwerden jeder dritten Stelle die entsprechenden Umwandlungen durchzuführen; Beförderungsämter, die in den Jahren 1970 und 1971 abweichend von den bisherigen Rahmenvorschriften des Bundes zusätzlich eingerichtet oder abweichend von Artikel I § 4 Abs. 3 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes weiter ausgewiesen sind, sind uneingeschränkt umzuwandeln.
(3) Ist bei einem der in § 12 Abs. 1 genannten Dienstherren ein Amt bis zum Inkrafttreten eines Landesgesetzes nach Absatz 1 einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen, als § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes vorschreibt, kann für die vorhandenen Stelleninhaber und Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen der Rechtsstand gewahrt werden.
(4) § 6 Abs. 3 bis 5 des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 629) sowie Artikel I § 4 Abs. 4 bis 6 und Artikel XIV Nr. 6 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes werden gestrichen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 66 V v. 19.6.2020 I 1328
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