BestAusbV
§ 6Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft
- 1.
- Bestattungsdurchführung,
- 2.
- Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,
- 3.
- Bestattungsorganisation und
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Personen beraten,
- b)
- Riten und Gebräuche umsetzen,
- c)
- Bestattungsaufträge bearbeiten,
- d)
- verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeiten durchführen,
- e)
- Verstorbene versorgen,
- f)
- den Ablauf von Bestattungen planen,
- g)
- die Durchführung von Bestattungen organisieren,
- h)
- Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, rechtlicher und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,
- i)
- kundenorientiert handeln,
- j)
- Arbeitszusammenhänge erkennen,
- k)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie
- l)
- Maßnahmen zur Sicherheit, zur Hygiene und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:Vorbereiten und Durchführen einer Bestattung;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 20 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Rechtsvorschriften und Normen anwenden,
- b)
- Auftragsannahme und Auftragsabwicklung durchführen sowie
- c)
- betriebswirtschaftlich handeln
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Bearbeitung von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen zugrunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Maßnahmen der Hygiene und der hygienischen Versorgung von Verstorbenen anwenden,
- b)
- Friedhofsarbeiten durchführen und Friedhofsverwaltungsaufgaben erledigen,
- c)
- Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen durchführen,
- d)
- Riten und Gebräuche anwenden,
- e)
- Maschinen und Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie
- f)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Organisation von Bestattungen zugrunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
| 1. | Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Bestattungsorganisation | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung mit mindestens "ausreichend",
- 3.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR067300007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 241a01a514d362e44647582aba5121fbff41a5fd737a94d561c7409c5fe82e7b