BestAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen,
- 2.
- Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,
- 3.
- Riten und Gebräuche,
- 4.
- Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen,
- 5.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten,
- 6.
- Psychologische Maßnahmen,
- 7.
- Bestattungsvorsorge;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen,
- 7.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 8.
- Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR067300007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 241a01a514d362e44647582aba5121fbff41a5fd737a94d561c7409c5fe82e7b