BestAusbV
§ 5Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,
- b)
- Riten und Gebräuche umsetzen,
- c)
- Arbeitsschritte planen,
- d)
- Informations- und Kommunikationstechniken nutzen,
- e)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,
- f)
- Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie
- g)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
kann; - 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Ausführen warenkundlicher Aufgaben,
- b)
- Ausführen grabtechnischer Arbeiten;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR067300007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 241a01a514d362e44647582aba5121fbff41a5fd737a94d561c7409c5fe82e7b