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BeschV

§ 25Kultur und Unterhaltung

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Die Zustimmung kann mit Vorrangprüfung für Personen erteilt werden, die
1.
eine künstlerische oder artistische Beschäftigung oder eine Beschäftigung als Hilfspersonal, das für die Darbietung erforderlich ist, ausüben oder
2.
zu einer länger als 90 Tage dauernden Beschäftigung im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- oder Fernsehproduktionen entsandt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR149910013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8a3ce2810a1172fb8835e673f5e388f63991621747b4e17f3de844310ac5ef

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage AZRG-DVDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger

    „… ttt) § 24a BeschV, Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer (2)* erteilt am befristet bis uuu) § 25 BeschV, Kultur, Unterhaltung, Gastspiele, Film- und Fernsehproduktionen (2)* erteilt am befristet bis vvv) § 26 Absatz 1 Besch …“