Zum Gesetzesinhalt

BeschV

§ 24Schifffahrt- und Luftverkehr

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
1.
die Mitglieder der Besatzungen von Seeschiffen im internationalen Verkehr,
2.
die nach dem Seelotsgesetz für den Seelotsendienst zugelassenen Personen,
3.
das technische Personal auf Binnenschiffen und im grenzüberschreitenden Verkehr das für die Gästebetreuung erforderliche Bedienungs- und Servicepersonal auf Personenfahrgastschiffen oder
4.
die Besatzungen von Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer, Flugingenieurinnen und Flugingenieure sowie Flugnavigatorinnen und Flugnavigatoren bei Unternehmen mit Sitz im Inland.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR149910013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e8a3ce2810a1172fb8835e673f5e388f63991621747b4e17f3de844310ac5ef

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage AZRG-DVDaten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger

    „… stet bis qqq) § 22a BeschV, Beschäftigung von Pflegehilfskräften (2)* erteilt am befristet bis rrr) § 24 Nummer 3 BeschV, Personal auf Binnenschiffen (2)* erteilt am befristet bis sss) § 24 Nummer 4 BeschV, Besatzungen von Luftfahrzeugen (2 …“