BeschG
§ 8Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
- 1.
- Abschießen von Kartuschenmunition,
- 2.
- Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
- 3.
- Verschießen von pyrotechnischer Munition
- 1.
- Patronenmunition in den freien Raum abgeschossen werden kann und die Geschosse mehr als 7,5 Joule (J) erreichen,
- 2.
- vorgeladene Geschosse verschossen werden können und ihnen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird,
- 3.
- der Gaslauf der Waffe einen Innendurchmesser von weniger als 7 Millimeter hat,
- 4.
- mit der Waffe nach Umarbeitung mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die in Nummer 1 oder 2 bezeichnete Wirkung erreicht werden kann,
- 5.
- die Waffe oder das Zusatzgerät den technischen Anforderungen an die Bauart nicht entspricht oder
- 6.
- den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechende Patronenmunition nach den Maßtafeln in die Kartuschenlager geladen und darin abgefeuert werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 234 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR400300002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 710eed467660755ae062007dfbafed2c5f954b54ffa62e2ba82f904d91a18b8a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 PTBBGebV(zu § 2 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis
„… lassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG Zeitgebühr nach Anlage 2 5 Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpul …“