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BerVersV

§ 6Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar
1.
bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
2.
bis einschließlich Zeile ZE0690 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
3.
bis einschließlich Zeile ZE1300 für die Versicherungsart Cyberversicherung Stand alone und für die folgenden Versicherungszweige:
a)
Lebensversicherung,
b)
Unfallversicherung,
c)
Krankenversicherung,
d)
Haftpflichtversicherung,
e)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
f)
Kraftfahrtversicherung,
g)
Feuerversicherung,
h)
Transportversicherung,
i)
Luftfahrtversicherung,
j)
Kredit- und Kautionsversicherung,
k)
Sonstige Sachversicherung;
4.
bis einschließlich Zeile ZE1300 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.
Unter „Sonstige Sachversicherung“ sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Hausratversicherung“ und „Verbundene Wohngebäudeversicherung“ auszuweisen. Unter „Sonstige Schadenversicherung“ sind auch die versicherungstechnischen Ergebnisse der Versicherungszweige „Rechtsschutzversicherung“ und „Beistandsleistungsversicherung“ auszuweisen. Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR285800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32e8c29fb5e73f5537a3a1adbf56dc9f7cb45091a35053580fbcf1a0f578418e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage RechVersV(zu § 29) Vorschriften zur Bildung von Schwankungsrückstellungen

    „… zweig nach den Bestimmungen dieser Anlage liegt vor, wenn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Satz 1 Nr. 3 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zwingend eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung aufzustel …“