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BerVersV

§ 5Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen in besonderen Fällen

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300 aufzustellen.
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnung nach Formular F.200.01 bis einschließlich Zeile ZE1300 aufzustellen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 5 Abs. 1: zur Nichtanwendung vgl. § 18 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR285800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32e8c29fb5e73f5537a3a1adbf56dc9f7cb45091a35053580fbcf1a0f578418e

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