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BerVersV

§ 13Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1.
Bewegung des Bestands und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.240.01,
2.
Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.242.01,
3.
Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Formular F.243.01,
4.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Formular F.246.01,
5.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Cyberversicherungsgeschäft gemäß Formular F.247.01.
(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 vorzulegen. Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR285800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32e8c29fb5e73f5537a3a1adbf56dc9f7cb45091a35053580fbcf1a0f578418e

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