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BerVersV

§ 11Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1.
Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Formular F.120.01,
2.
Bewegung der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und Angaben zur Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß Formular F.121.01,
3.
Bewegung des Bestands an Versorgungsberechtigten aus Pensionsversicherungen und weiteren Kapitalversicherungen gemäß Formular F.220.01,
4.
Bewegung des Bestands an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Formular F.221.01,
5.
Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Formular F.222.01,
6.
Angaben zum Auslandsgeschäft, gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Formular F.265.01,
7.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen bei Pensionskassen gemäß Formular F.271.01.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR285800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32e8c29fb5e73f5537a3a1adbf56dc9f7cb45091a35053580fbcf1a0f578418e

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