BerVersV
§ 1Umfang der Berichterstattung
- 1.
- Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3,
- 2.
- formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15 und
- 3.
- sonstige Unterlagen mit dem Inhalt nach den §§ 16 oder 17 innerhalb der dort genannten Fristen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR285800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 32e8c29fb5e73f5537a3a1adbf56dc9f7cb45091a35053580fbcf1a0f578418e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 19c KapAusstVZusammen bei der Bundesanstalt einzureichende Formularteile
„(1) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind erneut zusammen mit dem quantitativen Form …“
- § 19d KapAusstVKorrekturmeldungen gegenüber der Bundesanstalt
„… kturbedarfs berichtigt zusammen mit allen weiteren quantitativen Formularteilen von Formularen nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, die bisher in Bezug auf dieses Geschäftsjahr eingereicht wurden, in einer Meldedatei zu übermitteln. (2) Muss der qual …“