KapAusstV
§ 19cZusammen bei der Bundesanstalt einzureichende Formularteile
Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.12.2024 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR079500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ab4800eccb9f115af30b382048c206edaf19bffb11ef9db6b20650c37271a63
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 BerVersVUmfang der Berichterstattung
„(1) Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind erneut zusammen mit dem quantitativen Form …“