(1) Als Berliner Gewinn im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 1 gilt der für Zwecke der Einkommensteuer ermittelte Gewinn, der in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten erzielt worden ist; bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes sind die für Zwecke der Körperschaftsteuer ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Bei der Ermittlung des Berliner Gewinnes bleiben unberücksichtigt
1.
Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste im Sinne der §§ 14, 14a, 16 und 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,
2.
Gewinne und Verluste aus der Auflösung und Abwicklung (Liquidation) von Körperschaften (§ 11 des Körperschaftsteuergesetzes),
3.
Gewinne und Verluste aus Abgängen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
4.
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme von Wertpapieren des Umlaufvermögens,
5.
Einnahmen der in § 20 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Art und
6.
Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind.
Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt als Berliner Gewinn der Teil des um die in Satz 2 bezeichneten Beträge bereinigten Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem die Berliner Arbeitslöhne (Absatz 2) zu der Summe der Arbeitslöhne stehen, die für die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
(2) Als Berliner Arbeitslöhne im Sinn des § 6a Abs. 2 Nr. 2 gelten die nach § 28 zulagenbegünstigten Arbeitslöhne zuzüglich der unter § 40 des Einkommensteuergesetzes oder unter ein Doppelbesteuerungsabkommen fallenden nicht zulagenbegünstigten Arbeitslöhne, soweit hierfür die Voraussetzungen des § 23 Nr. 4 Buchstabe a erfüllt sind. Nicht dazu gehören Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses.
(3) Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 3 sind
1.
in den Fällen, in denen der Berliner Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers den Jahresbetrag der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung übersteigt, das Dreifache des Betrages, der 80 vom Hundert dieses Jahresbetrages übersteigt,
2.
das Dreifache der Vergütungen, die an Personen gezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, wenn die Vergütungen zu den Berliner Arbeitslöhnen nach Absatz 2 gehören, höchstens 60 vom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung je Person, und
3.
210 vom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, wenn der Berliner Unternehmer keine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist.
(4) Als Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 4 gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, um Berliner Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen. Berliner Arbeitnehmer sind Personen, denen Arbeitslöhne für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Soweit die Aufwendungen nicht eindeutig Berliner Arbeitnehmern zugerechnet werden können, ist der Teil dieser Aufwendungen anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis der Berliner Arbeitslöhne zu der Summe der Arbeitslöhne (Absatz 1 Satz 3) ergibt.
(5) Als Berliner Zinsen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 5 gelten alle Zinsen und ähnlichen Aufwendungen für Fremdkapital der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten. Hierzu gehören auch die Vergütungen an stille Gesellschafter, die nicht als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen sind. Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen Orten unterhalten, so gilt für die Ermittlung der Berliner Zinsen Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(6) Als Berliner Abschreibungen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 6 gelten
1.
die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
2.
die erhöhten Absetzungen,
3.
die Sonderabschreibungen,
4.
die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und
5.
die nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes als Betriebsausgaben abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
die sich auf abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter beziehen, die zum Anlagevermögen der in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers gehören und dort genutzt werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 6b: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 F. ab 1991-06-24 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.2.1990 I 173,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.8.2021 I 3932
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