BerlinFG 1990
§ 6aBerliner Wertschöpfungsquote
Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft
- 1.
- dem Berliner Gewinn (§ 6b Abs. 1),
- 2.
- den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6b Abs. 2),
- 3.
- den Hinzurechnungsbeträgen für bestimmte Berliner Arbeitnehmer, für Berliner Auszubildende und für Berliner Unternehmer, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes sind (§ 6b Abs. 3),
- 4.
- den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berliner Arbeitnehmer (§ 6b Abs. 4),
- 5.
- den Berliner Zinsen (§ 6b Abs. 5),
- 6.
- den Berliner Abschreibungen (§ 6b Abs. 6),
- 7.
- dem Erhaltungsaufwand für abnutzbare bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers genutzt werden,
- 8.
- den Miet- und Pachtaufwendungen sowie den Erbbauzinsen für die Nutzung beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter in den in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unternehmers und
- 9.
- dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistungen (§ 6c).
- 1.
- die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Umsätze einschließlich der nicht steuerbaren Umsätze außerhalb des Erhebungsgebiets mit den Bemessungsgrundlagen nach § 10 des Umsatzsteuergesetzes,
- 2.
- die Überlassung von Gegenständen an Unternehmensteile außerhalb von Berlin (West) zu Marktpreisen ohne Umsatzsteuer,
- 3.
- die Bestandsveränderungen der bearbeiteten unfertigen und fertigen Erzeugnisse zu Herstellungskosten und
- 4.
- andere aktivierte Eigenleistungen zu Herstellungskosten.
- 1.
- die Lieferungen und die Überlassung von nicht in Berlin (West) hergestellten Gegenständen und sonstige Leistungen nicht Berliner Ursprungs bis zu 25 vom Hundert des wirtschaftlichen Umsatzes und
- 2.
- die Umsätze, die den in § 6b Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Beträgen zuzurechnen sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.2.1990 I 173,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000410950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5678f900a289aa61788182a23d16e425883d09aad9f6396db508cbb251322263