BerlinFG 1990
§ 14dErhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft
- 1.
- Absetzungen im Jahr der Fertigstellung und dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 20 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 5,5 vom Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten vornehmen kann; § 14a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend,
- 2.
- bei Wohnungen, die im frei finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind, abweichend von Nummer 1 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten vornehmen kann; von dem Jahr an, in dem die Absetzungen nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom fünften auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.2.1990 I 173,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000410950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5678f900a289aa61788182a23d16e425883d09aad9f6396db508cbb251322263