BerlinFG 1990
§ 14bErhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei Mehrfamilienhäusern
Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft
- 1.
- das Mehrfamilienhaus
- a)
- in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 10 vor dem 1. Januar 1961,
- b)
- in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 11 und 12 vor dem 1. Januar 1978
fertiggestellt worden ist, - 2.
- der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung des Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, nachweist, daß das zu modernisierende Mehrfamilienhaus nach Art der Nutzung der Festsetzung eines Bebauungsplans nicht widerspricht und die Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen einer geordneten baulichen Entwicklung des Gemeindegebietes sowie den Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaus hinsichtlich Erschließung und Auflockerung entspricht und
- 3.
- das Mehrfamilienhaus bis zum Ablauf von mindestens 3 Jahren nach Beendigung der Modernisierungsarbeiten zu mehr als 66 2/3 vom Hundert Wohnzwecken dient; § 14a Abs. 7 gilt entsprechend.
- 1.
- Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der Wohnung,
- 2.
- Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speisekammer oder entlüftbarer Speiseschrank,
- 3.
- neuzeitliche sanitäre Anlagen,
- 4.
- ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung sowie Waschbecken,
- 5.
- Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges Heizgerät,
- 6.
- elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen,
- 7.
- Heizungs- und Warmwasseranlagen,
- 8.
- Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier Geschossen,
- 9.
- Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasserversorgung,
- 10.
- Umbau von Fenstern und Türen,
- 11.
- Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden,
- 12.
- Anschlüsse an die Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,
- 13.
- Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme einschließlich der Anbindung an das Heizsystem.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 14b Abs. 4 F. 1978-12-22: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 31 Abs. 17 F. 1986-12-10, Abs. 5 F. ab 1988-07-25 +++)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.2.1990 I 173,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.8.2021 I 3932
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000410950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5678f900a289aa61788182a23d16e425883d09aad9f6396db508cbb251322263